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Ratgeber Kinder

Das Wechselmodell – Betreuung zu gleichen Teilen

Immer mehr getrennte Eltern möchten ihre Kinder gleichberechtigt betreuen. Was dafür nötig ist und welche Folgen das für den Unterhalt hat.

Was ist das Wechselmodell?

Beim Wechselmodell – auch Doppelresidenz genannt – lebt das Kind abwechselnd etwa gleich lange bei beiden Eltern, zum Beispiel wochenweise im Wechsel. Im Unterschied dazu steht das Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und den anderen im Rahmen des Umgangs besucht. Dazwischen gibt es das erweiterte Umgangsmodell, bei dem der andere Elternteil deutlich mehr als üblich, aber weniger als die Hälfte der Zeit betreut.

Wann funktioniert ein Wechselmodell?

Ein Wechselmodell stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kind. Erfahrungsgemäß gelingt es am besten, wenn

  • die Eltern nah beieinander wohnen, sodass Schule, Kita und Freunde von beiden Haushalten erreichbar sind,
  • beide Eltern ausreichend Zeit für die Betreuung haben,
  • die Eltern sachlich miteinander kommunizieren und kooperieren können,
  • das Kind zu beiden Eltern eine tragfähige Bindung hat und das Modell selbst mitträgt.

Kann das Gericht ein Wechselmodell anordnen?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass das Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15). Bei erheblich belasteter Kommunikation der Eltern wird ein Wechselmodell allerdings in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Das Gericht hört das Kind an und prüft insbesondere seinen Willen und seine Bindungen.

Kindesunterhalt im Wechselmodell

Im echten, paritätischen Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern; hinzu kommen Mehrkosten des Wechselmodells, etwa für doppelten Wohnraum. Jeder Elternteil haftet anteilig nach seinem Einkommen, wobei die bereits erbrachten Naturalleistungen berücksichtigt werden. Das Kindergeld wird ebenfalls verteilt. Im Ergebnis zahlt meist der besser verdienende Elternteil einen Ausgleichsbetrag.

Beim erweiterten Umgang bleibt es dagegen bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des umgangsberechtigten Elternteils; der höhere Betreuungsanteil kann aber zu einer Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle führen.

Weitere Folgen

  • Kindergeld: Es kann nur an einen Elternteil ausgezahlt werden; die Eltern müssen sich einigen oder das Familiengericht bestimmt den Berechtigten.
  • Meldeadresse: Das Kind braucht einen Hauptwohnsitz, was z. B. für die Schulzuständigkeit wichtig ist.
  • Steuern: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

Meine Empfehlung

Ein Wechselmodell sollte vereinbart und nicht erstritten werden. Ich unterstütze Sie dabei, eine durchdachte Elternvereinbarung zu treffen, die Betreuung, Kosten und Kommunikation verlässlich regelt – oder Ihre Position im Verfahren vor dem Familiengericht zu vertreten. Mehr zum Thema auf der Seite Sorgerecht & Umgang.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gerne prüfe ich Ihre konkrete Situation.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Ab welchem Alter ist ein Wechselmodell sinnvoll?

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Bei sehr kleinen Kindern sind häufige, kürzere Wechsel oft besser als lange Wechselintervalle. Entscheidend sind Bindungen und Bedürfnisse des Kindes.

Muss im Wechselmodell niemand Unterhalt zahlen?

Doch, in der Regel schon. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig. Verdient einer mehr, muss er meist einen Ausgleich an den anderen zahlen.

Kann ich ein Wechselmodell gerichtlich durchsetzen?

Das Gericht kann es anordnen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei starkem Elternkonflikt sind die Chancen allerdings gering.

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