Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Wer in der Ehe weniger verdient hat, kann nach der Trennung Unterhalt verlangen – aber nicht unbegrenzt. Ich kläre, was in Ihrem Fall gilt.
Trennungsunterhalt
Ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Der Anspruch soll den ehelichen Lebensstandard sichern. Im ersten Trennungsjahr muss der Berechtigte in der Regel noch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten; danach steigt die Erwerbsobliegenheit schrittweise. Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
So wird Ehegattenunterhalt berechnet
Grundlage ist der Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen gleichermaßen am ehelichen Einkommen teilhaben. Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen beider – abzüglich vorrangigen Kindesunterhalts, berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden. Vom Erwerbseinkommen wird nach den Süddeutschen Leitlinien ein Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel abgezogen. Der Unterhalt beträgt dann grundsätzlich die Hälfte der Differenz der so bereinigten Einkommen. Auch Vorteile wie mietfreies Wohnen im eigenen Haus werden berücksichtigt. Dem Pflichtigen muss gegenüber dem Ehegatten ein Selbstbehalt von 2026 1.600 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.475 Euro (nicht erwerbstätig) verbleiben.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Jeder muss grundsätzlich selbst für sich sorgen. Unterhalt gibt es nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände vorliegt:
- Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes – mindestens bis zum dritten Geburtstag, danach je nach Kindeswohl und Betreuungsmöglichkeiten (§ 1570 BGB)
- Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen nicht reicht (§ 1573 BGB)
- Ausbildungsunterhalt zum Ausgleich ehebedingter Nachteile (§ 1575 BGB)
Befristung und Herabsetzung
Nachehelicher Unterhalt kann zeitlich begrenzt oder der Höhe nach herabgesetzt werden, wenn ein unbefristeter Anspruch unbillig wäre (§ 1578b BGB). Entscheidend ist vor allem, ob der Berechtigte durch die Ehe Nachteile erlitten hat – etwa weil er für Kinder und Haushalt den Beruf aufgegeben hat. Auch die Dauer der Ehe spielt eine Rolle. Hier liegt in der Praxis oft der Kern der Auseinandersetzung.
Wann der Anspruch entfällt
Unterhalt kann ganz oder teilweise verwirkt sein, etwa wenn der Berechtigte in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt, schwere Verfehlungen gegen den Pflichtigen begangen hat oder seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (§ 1579 BGB). Heiratet der Berechtigte erneut, erlischt der Anspruch.
Meine Unterstützung
Ich berechne Ihren Anspruch oder Ihre Zahlungspflicht, prüfe Einkommensnachweise, argumentiere zu Erwerbsobliegenheit, ehebedingten Nachteilen und Befristung und verhandle tragfähige Vereinbarungen – auch als Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Fragen zum Ehegattenunterhalt
Muss ich nach der Scheidung immer Unterhalt zahlen?
Nein. Nach der Scheidung besteht nur dann ein Anspruch, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Alters. Zudem kann der Unterhalt befristet oder herabgesetzt werden.
Wie lange gibt es Betreuungsunterhalt?
Mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Danach verlängert sich der Anspruch nur, soweit es der Billigkeit entspricht – etwa wenn keine ausreichende Betreuung verfügbar ist oder das Kind besondere Bedürfnisse hat.
Was passiert, wenn mein Ex-Partner einen neuen Partner hat?
Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft, kann der Unterhalt verwirkt sein. Von einer Verfestigung gehen Gerichte oft nach etwa zwei bis drei Jahren aus; es kommt aber auf den Einzelfall an.
Kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten?
Grundsätzlich ja, in einem notariellen Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Verzicht kann aber unwirksam sein, wenn er einen Ehegatten einseitig benachteiligt, insbesondere beim Betreuungsunterhalt.
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