Sorgerecht und Umgangsrecht – im Interesse Ihres Kindes
Wenn Eltern sich trennen, braucht das Kind verlässliche Regeln. Ich helfe Ihnen, sie zu finden – im Gespräch oder vor dem Familiengericht.
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt die Regel
Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge gemeinsam – und daran ändern Trennung und Scheidung zunächst nichts. Auch nicht verheiratete Eltern können durch Sorgeerklärungen oder gerichtliche Entscheidung das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Nach der Trennung gilt eine Aufteilung (§ 1687 BGB): Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung – etwa Schulwahl, größere Operationen, Religion oder einen Umzug ins Ausland – entscheiden die Eltern gemeinsam. Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein.
Alleiniges Sorgerecht
Ein Elternteil kann beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird (§ 1671 BGB). Stimmt der andere nicht zu, entscheidet das Familiengericht danach, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Hürden sind hoch: Allein Streit zwischen den Eltern genügt nicht. Es muss feststehen, dass eine Kooperation in wesentlichen Fragen dauerhaft nicht möglich ist und dies dem Kind schadet. Häufig wird deshalb nur ein Teilbereich übertragen, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge.
Umgangsrecht
Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern – und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Wie der Umgang konkret aussieht, ist nicht gesetzlich festgelegt. Verbreitet ist bei Schulkindern ein Umgang an jedem zweiten Wochenende, ergänzt um einen Nachmittag unter der Woche sowie Regelungen zu Ferien, Feiertagen und Geburtstagen. Je jünger das Kind, desto häufiger und kürzer sollten die Kontakte sein.
Auch Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht haben, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB).
Residenzmodell oder Wechselmodell?
Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind etwa zu gleichen Teilen. Das Familiengericht kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Voraussetzung ist in aller Regel eine tragfähige Kommunikation der Eltern.
Das Verfahren vor dem Familiengericht
Kindschaftssachen sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln (§ 155 FamFG): Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags einen ersten Termin durchführen. Beteiligt sind regelmäßig das Jugendamt und häufig ein Verfahrensbeistand, der die Interessen des Kindes vertritt. Das Gericht hört das Kind in der Regel persönlich an und kann ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen. Ziel ist zunächst immer eine einvernehmliche Lösung.
Umzug mit dem Kind
Ein Umzug innerhalb Nürnbergs ist meist eine Alltagsangelegenheit. Ein Umzug in eine andere Stadt oder gar ins Ausland, der den Umgang mit dem anderen Elternteil erheblich erschwert, ist dagegen eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Wer ohne Zustimmung oder gerichtliche Entscheidung mit dem Kind ins Ausland zieht, riskiert ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.
Wie ich Sie unterstütze
Ich berate Sie, wie Sie Ihre Position im Interesse des Kindes überzeugend darlegen, bereite Gespräche beim Jugendamt vor, verhandle Umgangsvereinbarungen und vertrete Sie im gerichtlichen Verfahren – einschließlich Eilverfahren, wenn der Umgang plötzlich verweigert wird oder ein Kind entzogen zu werden droht.
Fragen zu Sorgerecht und Umgang
Bekommt die Mutter automatisch das Sorgerecht?
Nein. Verheiratete Eltern behalten nach der Trennung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge; der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung oder gerichtliche Entscheidung erhalten.
Ab welchem Alter darf ein Kind selbst entscheiden, bei wem es lebt?
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Gewicht. Ab 14 Jahren hat das Kind besondere Mitwirkungsrechte; ein stabiler, nachvollziehbarer Wille eines Jugendlichen wird vom Gericht in der Regel stark berücksichtigt.
Darf ich den Umgang verweigern, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
Nein. Umgang und Unterhalt sind rechtlich voneinander unabhängig. Eine Umgangsverweigerung aus diesem Grund kann sogar zu Ordnungsmitteln führen.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil den Umgang verhindert?
Zunächst kann das Jugendamt vermitteln. Hilft das nicht, regelt das Familiengericht den Umgang verbindlich. Verstöße gegen eine gerichtliche Umgangsregelung können mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Wer zahlt Unterhalt im Wechselmodell?
Im echten Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig – anteilig nach ihren Einkommen. Mehr dazu im Ratgeber zum Wechselmodell.
Es geht um Ihr Kind?
Lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden, die Ihrem Kind Stabilität gibt – und Ihre Rechte als Elternteil wahrt.