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Rentenanwartschaften

Versorgungsausgleich – Renten gerecht teilen

Die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt. Ich prüfe, ob das in Ihrem Fall richtig berechnet ist.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten geteilt. Der Gedanke dahinter: Beide haben in der Ehe gemeinsam gewirtschaftet – auch wenn einer wegen Kindererziehung weniger in die Rentenkasse eingezahlt hat. Geregelt ist das im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Welche Anrechte werden geteilt?

  • gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
  • Beamtenversorgung
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Rentenversicherungen mit Rentenleistung, Riester- und Rürup-Verträge
  • berufsständische Versorgungswerke

Kapitallebensversicherungen und andere reine Kapitalanlagen fallen dagegen grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern können nicht intern geteilt werden; für sie kommen schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durch. Beide Ehegatten füllen einen Fragebogen aus; das Gericht holt dann bei jedem Versorgungsträger eine Auskunft über den Ehezeitanteil ein. In der Regel wird jedes Anrecht intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim selben Versorgungsträger ein eigenes Anrecht. Weil diese Auskünfte Zeit brauchen, ist der Versorgungsausgleich oft der Teil der Scheidung, der am längsten dauert.

Wann entfällt der Versorgungsausgleich?

  • Kurze Ehe: Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • Geringfügigkeit: Bei geringen Wertunterschieden oder kleinen Anrechten soll das Gericht nicht ausgleichen (§ 18 VersAusglG).
  • Vereinbarung: Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen – im Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Vor Rechtskraft der Scheidung muss sie notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden (§ 7 VersAusglG). Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.
  • Grobe Unbilligkeit: In Ausnahmefällen kann der Ausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (§ 27 VersAusglG).

Worauf Sie achten sollten

Die Auskünfte der Versorgungsträger sind nicht immer fehlerfrei. Ich prüfe die Berechnungen, kläre fehlende Versicherungszeiten und rate Ihnen, ob ein Verzicht – etwa gegen eine Ausgleichszahlung oder die Übertragung einer Immobilie – für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Gerade bei Selbstständigen, Beamten und Anrechten im Ausland lohnt sich ein genauer Blick.

Häufige Fragen

Fragen zum Versorgungsausgleich

Muss ich den Versorgungsausgleich beantragen?

Nein. Bei einer Ehe von mehr als drei Jahren führt das Gericht ihn von Amts wegen durch. Nur bei kürzeren Ehen ist ein Antrag erforderlich.

Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ja, durch eine notarielle oder gerichtlich protokollierte Vereinbarung. Ein Verzicht sollte aber gut überlegt sein, weil er die eigene Altersversorgung dauerhaft betrifft.

Was passiert mit Rentenanrechten im Ausland?

Ausländische Anrechte können vom deutschen Gericht nicht intern geteilt werden. Sie werden über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche berücksichtigt, die oft erst im Rentenfall geltend gemacht werden. Hier ist frühzeitige Beratung wichtig.

Kann der Versorgungsausgleich später geändert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei wesentlichen Wertänderungen eines Anrechts, sieht das Gesetz eine Abänderung vor (§§ 225 ff. FamFG).

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