Trennung und Trennungsjahr – die ersten Schritte richtig gehen
In den ersten Wochen nach der Trennung werden wichtige Weichen gestellt. Ich helfe Ihnen, nichts zu übersehen und Fehler zu vermeiden.
Was rechtlich als Trennung gilt
Getrennt leben Ehegatten nach § 1567 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Ein Auszug ist dafür nicht zwingend nötig. Entscheidend ist, dass die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind.
Trennung in der gemeinsamen Wohnung
Viele Paare können oder wollen nicht sofort auseinanderziehen. Das Trennungsjahr läuft trotzdem, wenn Sie innerhalb der Wohnung getrennt leben: getrennte Schlafzimmer, keine gemeinsamen Mahlzeiten, kein gemeinsames Wirtschaften, getrennte Wäsche. Notwendige Berührungspunkte – etwa die gemeinsame Küche oder Absprachen wegen der Kinder – sind unschädlich. Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt, zum Beispiel durch ein Schreiben an den Partner.
Das Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist keine Wartezeit, die man „absitzen“ muss, sondern der gesetzliche Nachweis für das Scheitern der Ehe. Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen es nicht: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, hemmt oder unterbricht die Trennungsfrist nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht. Wer allerdings dauerhaft wieder zusammenlebt, beginnt bei einer erneuten Trennung von vorn.
Was Sie nach der Trennung regeln sollten
- Kinder: Bei wem leben die Kinder, wie wird der Umgang mit dem anderen Elternteil gestaltet? Treffen Sie keine einseitigen Fakten, etwa durch einen Umzug in eine andere Stadt.
- Unterhalt: Ab der Trennung kann Trennungsunterhalt geschuldet sein, für die Kinder Kindesunterhalt. Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nur ab Auskunftsverlangen oder Mahnung – fordern Sie ihn daher schriftlich an.
- Wohnung: Wer bleibt, wer zieht aus? In Ausnahmefällen, etwa bei Gewalt, kann das Gericht einem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen (§ 1361b BGB, siehe Gewaltschutz & Ehewohnung).
- Konten und Verträge: Gemeinsame Konten, Kredite, Versicherungen und Daueraufträge prüfen. Heben Sie nicht eigenmächtig Geld vom Gemeinschaftskonto ab – das kann zu Ausgleichsansprüchen führen.
- Steuern: Im Trennungsjahr ist eine Zusammenveranlagung noch möglich, wenn Sie mindestens einen Tag im Jahr zusammengelebt haben. Ab dem Folgejahr wechselt die Steuerklasse.
- Vermögen: Für den Zugewinnausgleich ist auch das Vermögen zum Trennungszeitpunkt von Bedeutung. Sichern Sie Unterlagen wie Kontoauszüge und Depotübersichten.
Eine ausführliche Liste finden Sie in meiner Checkliste Trennung.
Trennungsvereinbarung
Viele Fragen lassen sich in einer schriftlichen Trennungsvereinbarung regeln – Unterhalt, Nutzung der Wohnung, Umgang, Aufteilung des Hausrats. Eine gute Vereinbarung schafft Ruhe und spart später ein gerichtliches Verfahren. Ich entwerfe oder prüfe sie für Sie und achte darauf, dass Sie nicht unbemerkt auf Ansprüche verzichten. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist übrigens unwirksam.
Fragen zur Trennung
Muss ich für das Trennungsjahr ausziehen?
Nein. Sie können auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben, wenn Sie Ihre Lebensbereiche tatsächlich trennen. Das sollte nachweisbar sein.
Verliere ich mein Recht an der Wohnung, wenn ich ausziehe?
Nicht automatisch. Wer aber auszieht und nicht binnen sechs Monaten nach dem Auszug ernstlich seine Rückkehrabsicht bekundet, verliert nach § 1361b Abs. 4 BGB die Vermutung, dass er die Wohnung weiter nutzen will. Lassen Sie sich vor einem Auszug beraten.
Ab wann bekomme ich Trennungsunterhalt?
Der Anspruch entsteht mit der Trennung. Für die Vergangenheit kann Unterhalt aber nur verlangt werden, wenn der andere zur Auskunft aufgefordert oder gemahnt wurde. Deshalb sollten Sie den Anspruch frühzeitig schriftlich geltend machen.
Wird das Trennungsjahr durch einen Versöhnungsversuch unterbrochen?
Ein kurzes Zusammenleben mit dem Ziel der Versöhnung unterbricht das Trennungsjahr nicht. Ziehen Sie dauerhaft wieder zusammen, beginnt die Frist bei einer neuen Trennung erneut.
Sie haben sich getrennt?
Gerade am Anfang lohnt sich eine Beratung. Ich zeige Ihnen, was jetzt zu tun ist – und was Sie besser lassen sollten.