Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg☎ 0911 / 8019262-7 ·  info@kanzlei-fetahi.de
Schnelle Hilfe

Gewaltschutz und Wohnungszuweisung

Bei häuslicher Gewalt zählt jede Stunde. Ich beantrage für Sie Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung im Eilverfahren.

Akute Gefahr? Wählen Sie sofort den Notruf 110. Rund um die Uhr, anonym und kostenlos erreichbar ist auch das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016.

Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Wer vorsätzlich verletzt, bedroht oder nachgestellt wird, kann beim Familiengericht Schutzanordnungen beantragen (§ 1 GewSchG). Das Gericht kann dem Täter insbesondere verbieten,

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
  • Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (Arbeitsplatz, Schule, Kita),
  • Kontakt aufzunehmen – auch per Telefon, Nachricht oder über soziale Netzwerke,
  • ein Zusammentreffen herbeizuführen.

Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ist strafbar (§ 4 GewSchG).

Zuweisung der Wohnung

Lebt das Opfer mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt, kann es verlangen, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird (§ 2 GewSchG). Unabhängig von Gewalt kann ein getrennt lebender Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden – etwa wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist (§ 1361b BGB).

Eilverfahren: Schutz innerhalb kurzer Zeit

In dringenden Fällen entscheidet das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung, oft ohne vorherige mündliche Verhandlung. Für den Antrag sind eine genaue Schilderung der Vorfälle und Belege wichtig: ärztliche Atteste, Fotos von Verletzungen, Nachrichten, Zeugen oder ein polizeilicher Einsatzbericht. Ich bereite den Antrag mit Ihnen zusammen sofort vor.

Kinder und Umgang

Häusliche Gewalt wirkt sich auch auf die Kinder aus, selbst wenn sie nicht selbst geschlagen wurden. Sie kann deshalb bei Entscheidungen über Sorgerecht und Umgang eine wichtige Rolle spielen – bis hin zu begleitetem Umgang oder einem Ausschluss des Umgangs.

Wenn Sie beschuldigt werden

Auch wer zu Unrecht beschuldigt wird, braucht schnell anwaltliche Hilfe: Gewaltschutzanordnungen haben weitreichende Folgen – für die Wohnung, den Kontakt zu den Kindern und oft auch strafrechtlich. Als Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie in beiden Verfahren.

Häufige Fragen

Fragen zum Gewaltschutz

Wie schnell kann das Gericht entscheiden?

Im Eilverfahren kann das Familiengericht innerhalb weniger Tage, in dringenden Fällen auch noch schneller entscheiden – teils ohne den Gegner vorher anzuhören.

Muss ich Anzeige erstatten, um Gewaltschutz zu bekommen?

Nein. Der Antrag beim Familiengericht ist unabhängig von einem Strafverfahren. Eine Anzeige und ein Polizeibericht können aber als Beweismittel hilfreich sein.

Wer trägt die Kosten des Gewaltschutzverfahrens?

In der Regel der Antragsgegner, wenn der Antrag Erfolg hat. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Wie lange gilt eine Schutzanordnung?

Das Gericht soll die Anordnungen befristen; die Frist kann verlängert werden. Bei der Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz ist die Befristung in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben.

Sie brauchen schnell Schutz?

Rufen Sie mich an. Ich nehme mir sofort Zeit für Ihren Fall und bereite den Antrag beim Familiengericht vor.