Zugewinnausgleich – Vermögen fair aufteilen
Wer in der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Ich sorge dafür, dass richtig gerechnet wird.
Zugewinngemeinschaft: der gesetzliche Güterstand
Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe bleibt jedes Vermögen getrennt – jeder haftet nur für seine eigenen Schulden. Erst bei der Scheidung wird ausgeglichen, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat.
So wird der Zugewinn berechnet
Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn getrennt ermittelt (§ 1373 BGB):
- Anfangsvermögen – das Vermögen am Tag der Eheschließung, abzüglich Schulden. Es kann auch negativ sein.
- Endvermögen – das Vermögen am Stichtag, also am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
- Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen.
Ist der Zugewinn des einen höher als der des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB). Das Anfangsvermögen wird dabei um die Geldentwertung bereinigt.
Erbschaften und Schenkungen
Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder von Dritten geschenkt bekommt, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgleichspflichtig sind dann nur Wertsteigerungen – etwa wenn eine geerbte Immobilie im Wert gestiegen ist. Genau hier entstehen häufig Streitigkeiten über Bewertungen.
Auskunft – die Grundlage jeder Berechnung
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, der Trennung und zum Stichtag verlangen und Belege fordern (§ 1379 BGB). Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen bei der Trennung, muss der andere darlegen, dass er Vermögen nicht illoyal beiseitegeschafft hat. Deshalb sollten Sie Unterlagen zum Trennungszeitpunkt frühzeitig sichern.
Die gemeinsame Immobilie
Gehört Ihnen ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam, wird sie im Zugewinnausgleich bei beiden mit ihrem Anteil berücksichtigt. Davon zu trennen ist die Frage, was mit dem Objekt geschehen soll: Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten oder – als letztes Mittel – Teilungsversteigerung. Mehr dazu in meinem Beitrag Immobilie bei Scheidung.
Fristen
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist und der Berechtigte davon Kenntnis hatte. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen.
Meine Unterstützung
Ich fordere die Auskunft für Sie an, prüfe Belege und Bewertungen, berechne Ihren Anspruch und verhandle eine Einigung – etwa als Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Wo nötig, setze ich den Anspruch vor dem Familiengericht durch oder wehre überhöhte Forderungen ab.
Fragen zum Zugewinnausgleich
Wird beim Zugewinnausgleich alles geteilt?
Nein. Geteilt wird nicht das Vermögen selbst, sondern nur der Unterschied zwischen den beiden Zugewinnen. Der Ausgleich erfolgt in Geld.
Zählt meine Erbschaft zum Zugewinn?
Die Erbschaft selbst nicht – sie wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wertsteigerungen während der Ehe können aber ausgleichspflichtig sein.
Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?
Maßgeblich ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird – nicht der Tag der Trennung oder der Scheidung.
Was ist, wenn mein Partner Vermögen beiseiteschafft?
Illoyale Vermögensminderungen wie unnötige Schenkungen oder Verschwendung werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Zudem kann bei Gefährdung des Anspruchs vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden.
Sie brauchen einen Anwalt für Familienrecht in Nürnberg?
Rufen Sie an oder schreiben Sie mir – ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen. Das Erstgespräch klärt, wo Sie stehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.