Kindesunterhalt – was Ihrem Kind zusteht
Kinder haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Ich berechne ihn nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 und sorge dafür, dass er auch gezahlt wird.
Wer zahlt Kindesunterhalt?
Leben die Eltern getrennt, erbringt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung („Betreuungsunterhalt“). Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt. Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, anteilig nach ihrem Einkommen. Im Wechselmodell gelten Sonderregeln.
Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet 15 Einkommensgruppen. Ab 2026 gelten in der ersten Gruppe folgende Beträge:
| Alter des Kindes | Bedarf | abzgl. Kindergeld | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0 – 5 Jahre | 486 € | 129,50 € | 356,50 € |
| 6 – 11 Jahre | 558 € | 129,50 € | 428,50 € |
| 12 – 17 Jahre | 653 € | 129,50 € | 523,50 € |
| ab 18 Jahre | 698 € | 259 € | 439 € |
Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (2026: 259 Euro je Kind) auf den Bedarf angerechnet, bei volljährigen das volle Kindergeld. Ausführlich erkläre ich die Tabelle im Beitrag Düsseldorfer Tabelle 2026.
Selbstbehalt und Mangelfall
Dem Pflichtigen muss gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt bleiben: 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit, 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit. Reicht das Einkommen nicht für alle Kinder, liegt ein Mangelfall vor – dann wird das verfügbare Einkommen anteilig verteilt. Gegenüber Minderjährigen besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Wer zu wenig verdient, muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Neben dem Tabellenunterhalt können regelmäßige Mehrkosten – etwa Kita-Beiträge (ohne Verpflegung), Nachhilfe oder krankheitsbedingter Mehrbedarf – sowie unvorhersehbare, hohe Einmalkosten (Sonderbedarf) verlangt werden. Diese tragen beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.
Volljährige Kinder
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich vieles: Das Kind macht seinen Anspruch selbst geltend, beide Eltern haften anteilig, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Bis zum 21. Lebensjahr sind unverheiratete Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schule besuchen, minderjährigen gleichgestellt („privilegierte Volljährige“). Studierende mit eigenem Haushalt haben nach der Tabelle 2026 einen festen Bedarf von 990 Euro.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Staat holt sich das Geld dann beim Pflichtigen zurück. Den vollen Unterhaltsanspruch ersetzt der Vorschuss allerdings nicht – den Differenzbetrag sollten Sie selbst geltend machen.
Kostenlose Titulierung beim Jugendamt
Kindesunterhalt kann kostenlos beim Jugendamt beurkundet werden. Die Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel. Ich prüfe vorher, ob der beurkundete Betrag zutreffend berechnet ist – zu niedrige Titel sind ein häufiger Fehler.
Fragen zum Kindesunterhalt
Wie viel Kindesunterhalt muss ich 2026 mindestens zahlen?
Der Mindestunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes beträgt 2026 monatlich 356,50 Euro (0–5 Jahre), 428,50 Euro (6–11 Jahre) und 523,50 Euro (12–17 Jahre). Bei höherem Einkommen steigt der Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle.
Wird das Kindergeld angerechnet?
Ja. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes (129,50 Euro), bei volljährigen das volle Kindergeld (259 Euro) vom Bedarf abgezogen.
Muss ich auch für mein volljähriges Kind zahlen?
Ja, solange es sich in einer ersten Ausbildung befindet. Beide Eltern haften dann anteilig nach ihrem Einkommen.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?
Mit einem Titel – etwa einer Jugendamtsurkunde oder einem Gerichtsbeschluss – kann vollstreckt werden. Zusätzlich kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann zudem strafbar sein (§ 170 StGB).
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